Satzung vom 18. Januar 2014

Kleingartenverein Cammin „ Am Dammweg “e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Cammin „ Am Dammweg “e.V. (im Folgenden KGV genannt), hat seinen Sitz in 18195 Cammin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer 354 eingetragen.
  2. Gerichtsstand ist Rostock
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der KGV ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde Rostock-Land e.V. (im Folgenden Kreisverband genannt).

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der KGV setzt sich für die Dauernutzung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil der Grünzone im Rahmen des vom Kreisverband eingegangenen Generalpachtvertrages mit dem Bodeneigentümer. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Ziele.
  2. Der KGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der Abgabenordnung (Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Der KGV unterstützt und fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, an der Pflege und dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft, sowie an ihrer Erholung und Entspannung, am körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit und an der Eigenversorgung der Familie mit kleingärtnerischen Produkten.
  4. Er fördert die Gemeinschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten durch fachliche Beratung und Unterweisung.
  5. Der KGV schließt mit Vereinsmitgliedern im Auftrag des Kreisverbandes Kleingarten-Pachtverträge ab und übernimmt die darin, im Generalpachtvertrag und im Verwaltungsabkommen festgelegten Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für den Kreisverband.
  6. Die Mittel des KGV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des KGV kann jede volljährige Person werden, unabhängig davon, ob gleichzeitig ein Kleingarten-Pachtvertrag abgeschlossen wird (Mitglieder mit bzw. ohne Nutzungsrecht = fördernde Mitglieder). Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Mit einem Mitglied des KGV im gemeinsamen Haushalt lebende Lebenspartner können gleichfalls Mitglied werden; sie sind beitragsfrei.
  2. Die Aufnahme als Mitglied in den KGV ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr wirksam.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Das Beitragspflichtige Mitglied genießt das aktive und das passive Wahlrecht im KGV.
  2. Das Mitglied darf sich zu allen Fragen, Angelegenheiten und Aufgaben des KGV äußern. Es darf Anträge und Vorschläge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung einreichen.
  3. Das Mitglied hat das Recht, Veranstaltungen und Schulungen des KGV und – bei entsprechender Einladung an den Verein – des Kreisverbandes zu nutzen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
  2. Das Mitglied hat die Pflicht, außer der Pacht und öffentlich-rechtlichen Lasten, den Mitgliedsbeitrag sowie andere sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergebende finanzielle Verpflichtungen (z.B. Kosten für Strom, Wasser, Versicherungen, Umlagen) nach schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Zahlungstermin in einem Betrag zu entrichten.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten. Auf Vorstandsbeschluss können bestimmte wiederkehrende Arbeiten bestimmten Mitgliedern zugeordnet werden. Über eine Reduzierung der Gemeinschaftsarbeit oder eine Befreiung davon aus Altersgründen bzw. wegen Behinderung oder Krankheit entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer sowie die Mitglieder berufener Kommissionen und Beauftragte nach § 9 Abs. 5 sind von der Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit befreit.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung des Namens oder der Wohnanschrift dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Durch nicht gemeldeten Wohnungswechsel entstandene Kosten trägt das Mitglied.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im KGV endet
    a) durch die schriftliche Erklärung des Austritts,
    b) durch Ausschluss oder
    c) durch den Tod.
  2. Der Austritt kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Sind weitere beitragsfreie Mitglieder, müssen auch sie austreten. Wird gleichzeitig der Kleingarten-Pachtvertrag gekündigt und ist kein nachfolgender Pächter vorhanden, ist der KGV nicht zur Erstattung der anteiligen Werte am Vereinseigentum (z.B. Stromleitungen) verpflichtet.
  3. Ausschließungsgründe können sein
    a) schwerwiegende Pflichtverletzungen des Mitglieds oder von ihm auf der Kleingartenparzelle geduldeter Personen, insbesondere eine nachhaltige Störung des Friedens in der Gemeinschaft, eine vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen oder ein rücksichtsloses Verhalten (z.B. Tätlichkeiten, grobe Beschimpfungen) gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder dem Vorstand,
    b) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen: mit dem Mitgliedsbeitrag und anderen finanziellen Verpflichtungen nach § 5 Abs. 2 u. 3 länger als drei Monate in Verzug und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt,
    c) Fortsetzung einer nicht kleingärtnerischen Nutzung der Parzelle oder anderer nicht unerheblicher Verletzung von Pflichten, die sich aus dieser Satzung oder aus der Gartenordnung ergeben trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu rechtfertigen. Vor einem Ausschluss ist ein Schlichtungsverfahren nach Schlichtungsordnung des Kreisverbandes durchzuführen. Verläuft das Schlichtungsverfahren nicht zur Aufhebung des Ausschließungsgrundes, erfolgt der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich durch Postzustellung mit Empfangsbestätigung bekanntzugeben. Dem Mitglied steht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Recht zu, gegen den Ausschluss schriftlich im gleichen Verfahren Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, kann das Mitglied seinen Einspruch vor einer Mitgliederversammlung begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den Verpflichtungen, die vor dem Ausscheiden entstanden sind. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen, in den Fällen nach § 6 Abs. 3 b in einer vom Vorstand festzulegenden Frist.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des KGV sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Prüfgruppe

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr (in der Regel im 4. Quartal) als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Auch die Prüfgruppe kann die Einberufung verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung hat schriftlich an alle Mitglieder und ortsüblich in der Kleingartenanlage durch Aushang mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Prüfgruppe,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Beschlussfassung über den Handlungskosten-Voranschlag (Haushaltsplan) für das folgende Geschäftsjahr mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, evtl. Umlagen und von Gemeinschaftsleistungen,
    d) wenn erforderlich Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes sowie der Prüfgruppe,
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderung der Gartenordnung,
    f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
    g) Endgültige Beschlussfassung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 4.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Qualifizierte Mehrheiten von drei Viertel der erschienenen Mitglieder sind erforderlich bei
    a) Satzungsänderungen,
    b) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Die Abstimmungen erfolgen offen durch Erheben der Hand. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlussentwurfs.
  6. Die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterschreiben sind.
  7. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Soll der Austritt aus dem Kreisverband beschlossen werden, ist diesem Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung dazu Stellung zu nehmen. Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören in der Regel an
    a) der Vorsitzende,
    b) der stellvertretende Vorsitzende,
    c) der Kassierer,
    d) der Schriftführer,
    Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten gemeinsam den KGV als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar ist jedes Mitglied des KGV. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern aus persönlichen Gründen kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl neuer Mitglieder ergänzen; diese sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Neuwahl als Vorstandsmitglied vorzuschlagen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des KGV. Er besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und hat die Durchführung ihrer Beschlüsse abzusichern. Er kann Anerkennungen für langjährige Mitglieder für besondere Leistungen für den KGV festlegen.
  4. Der Vorstand tritt regelmäßig und nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu geben; dabei sind evtl. Einwände gegen die Fassung des Protokolls vorzubringen.
  5. Der Vorstand hat das Recht, Beauftragte zu berufen; diese wirken beratend. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zur Klärung von Vereinsangelegenheiten zur zeitweiligen Teilnahme an Vorstandssitzungen auffordern. Ebenso können die Mitglieder ihre den Verein betreffenden Probleme, Vorschläge und Anträge unmittelbar auf Vorstandssitzungen vorbringen.
  6. Der Vorstand und die von ihm berufenen Beauftragten arbeiten ehrenamtlich. Ihnen sind jedoch die baren Auslagen zu ersetzen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (im Handlungskosten-Voranschlag / Haushaltsplan) kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

§ 10 Prüfgruppe

  1. Von der Mitgliederversammlung werden drei Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied des KGV; die Mitglieder dürfen jedoch nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Prüfgruppenmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  3. Die Prüfgruppe ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie prüfen unangemeldet mindestens einmal jährlich die ordnungsgemäße Finanzwirtschaft: Kassenbestand, Buchführung, Belegwesen, Verwendung der Mittel lt. Satzung und Handlungskosten-Voranschlag. Über die Ergebnisse informieren sie den Vorstand. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine finanzielle Gesamtprüfung. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen und von den beteiligten Prüfgruppen Mitgliedern zu unterschreiben. Der Jahreshauptversammlung ist ein Gesamtbericht vorzutragen.

§ 11 Finanzierung des Vereins und Kassenführung

  1. Der KGV finanziert seine Tätigkeit sowie die Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband und der Kommune aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen oder Spenden.
  2. Der KGV ist verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen termingemäß an den Kreisverband zu entrichten.
  3. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand den Handlungskosten-Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen; Rücklagen dürfen dabei herangezogen werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben während eines Jahres müssen durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt sein. Können sie dadurch und durch das Heranziehen von Rücklagen nicht ausgeglichen werden, ist die Deckung spätestens durch die nächste Jahreshauptversammlung zu beschließen. Im Laufe des Jahres evtl. erzielte Überschüsse dienen als zeitweilige Rücklagen und müssen in den Folgejahren kleingärtnerischen Zwecken im Verein zugeführt werden. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Kassierer den Kassenbericht (Einnahmen-Überschussrechnung) zu erarbeiten.
  4. Der Kassierer übergibt jedem Mitglied in der Regel bis zum 15. Februar eines Jahres eine schriftliche Aufstellung aller von ihm zu erfüllenden finanziellen Verpflichtungen für das laufende Kalenderjahr
  5. Dem Kreisverband sind bei gegebener Veranlassung (z.B. bei drohendem Verlust der steuerlichen oder der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit) die Finanzunterlagen sowie das Mitgliederverzeichnis auf Verlangen vorzulegen.
  6. Der KGV haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vermögen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des KGV kann nur in einer hierzu besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die nach § 8 Abs. 5 erforderliche Mehrheit dafür stimmt.
  2. Bei Auflösung des KGV fällt das Vermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Kreisverband der Gartenfreunde Rostock-Land e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, falls die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Juni 1990 beschlossen, zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 18. Januar 2014
  2. Dem Kreisverband ist eine Ausfertigung der registrierten Satzung zu übergeben.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung selbständig vorzunehmen.

Cammin, den 18. Januar 2014

Satzung als Download

Kontakt Details

Email: info@gartenfreunde-cammin.de
Website: www.gartenfreunde-cammin.de

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